Rechtsprechung
BGH, 03.02.1953 - 1 StR 552/52 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1953,3772) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 01.07.1952 - 1 StR 119/52
Hammerschlag - § 32 StGB: Erforderlichkeit, Affekt, Putativnotwehr, Notwehrexzeß, …
Auszug aus BGH, 03.02.1953 - 1 StR 552/52
Es würde sich dann um einen Tatbestandsirrtum handeln, der nach § 59 StGB zu beurteilen wäre (BGHSt 3, 194).Sie wäre nach den Grundsätzen des § 51 StGB zu beantworten (vgl. BGHSt 3, 194, 198 f; OGHSt 3, 19 und 80).
Auch wenn daneben noch andere Zwecke eine Rolle gespielt haben, ist die Berufung auf § 53 StGB nicht ausgeschlossen (RGSt 60, 261; BGHSt 3, 194, 198).
- RG, 21.12.1921 - 11/20
Kapp-Putsch
Auszug aus BGH, 03.02.1953 - 1 StR 552/52
Voraussetzung für die Anwendung des § 53 StGB ist aber der Verteidigungswille des Angegriffenen; fehlt er, so entfällt ein wesentliches Merkmal der Notwehr (vgl. u.a. RGSt 54, 196, 199; 56, 259, 268). - RG, 19.12.1919 - IV 708/19
Kann Notwehr oder vermeintliche Notwehr vorliegen, wenn der Täter nicht nur zu …
- RG, 01.06.1926 - I 291/26
Wird Notwehr oder Putativ-Notwehr durch die bereits bestehende Tötungsabsicht …
Auszug aus BGH, 03.02.1953 - 1 StR 552/52
Auch wenn daneben noch andere Zwecke eine Rolle gespielt haben, ist die Berufung auf § 53 StGB nicht ausgeschlossen (RGSt 60, 261; BGHSt 3, 194, 198).
- BGH, 21.06.1968 - 4 StR 157/68
Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen schwerer Körperverletzung - …
Die in § 53 Abs. 3 StGB genannten Schuldausschließungsgründe sind zwar erschöpfend aufgezählt und erlauben keine Erweiterung auf andere Genütserregungen, z.B. auf Wut (vgl. BGH Urteil von 3. Februar 1953 - 1 StR 552/52 -). - BGH, 20.03.1968 - 3 StR 64/68
Vorsatz hinsichtlich Mordmerkmalen - Verfahren bei dem Rechtsmittel der Revision …
Er irrt dann auch nicht hierüber, denn der Irrtum über die Stärke des Angriffs und das Maß der erforderlichen Verteidigung setzt voraus, daß der Täter sich einen Sachverhalt vorstellt, der mit der Wirklichkeit nicht in Einklang steht (BGH 1 StR 552/52 vom 3. Februar 1953).